Informationen zur kantonalen Sportfischer-Prüfung
Wer im Kanton Thurgau fischen will, muss im Besitze der Kantonalen Fischerkarte sein. Davon ausgenommen sind Freiangler (siehe Abschnitt unten), Berufsfischer und Personen, die mit Gerätschaften eines Inhabers der Fischerkarte statt diesem und unter dessen Aufsicht fischen oder ihm beim Fischen helfen sowie im Obersee Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren, die von einem Boot aus zusammen mit dem Inhaber der Fischerkarte fischen, welcher das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

Die Kantonale Fischerkarte wird durch die kant. Jagd- und Fischereiverwaltung (Frauenfeld) gegen eine Gebühr von Fr. 20.- ausgestellt. Voraussetzung für den Erhalt der Kantonalen Fischerkarte ist die erfolgreiche Absolvierung des SaNa-Kusres obligatorisch.
Die Thurgauische Sportfischerprüfung kann nach Vollendung des 10. Altersjahres abgelegt werden.

Inhaber des Schweizerischen Sportfischer-Brevets oder von Fischerprüfungen anderer Kantone sowie des Fürstentums Liechtensteins erhalten die kantonale Fischerkarte ohne erneutes Ablegen einer Prüfung. Dies gilt auch für Inhaber von Fischereischeinen der deutschen Bundesländer und Österreichs.

Neben der Kantonalen Fischerkarte ist für die Ausübung der Fischerei in jedem Fall eine spezielle Berechtigung bzw. Bewilligung für die einzelnen Gewässer erforderlich. Für die Patentabgabe zeichnen sich in den meisten Fällen die Pächter (Fischervereine oder Einzelpersonen) der jeweiligen Gewässer verantwortlich.

Die Prüfungsbestimmungen und ein Fragenkatalog zur Vorbereitung für die Thurgauische Sportfischerprüfung sind beim Netzwerk Anglerausbildung Sachkundenachweis Fischerei SaNa erhältlich.

Freiangel-Recht

Die Freiangelei darf nur mit festem Zapfen und einfacher Angel vom Ufer aus ausgeübt werden. Die Verwendung von künstlichen Ködern (Spinner, Löffel, Wobbler, Twister, Gummifisch) und lebenden Köderfischen ist untersagt. Die gesetzlichen Bestimmungen über Schonzeiten und Schonmasse gelten auch bei der Freiangelei.
Bei der Freiangelei wird die Kantonale Fischerkarte nicht benötigt.

Soweit nicht Fischenzen entgegenstehen, ist die Uferfischerei (Freiangelei) am Bodensee, Seerhein, Untersee und Rhein für jedermann frei. Ein Freiangeleirecht besteht ebenfalls an der Aach auf dem Gebiet der Gemeinden Romanshorn und Salmsach von der Brücke Arbonerstrasse bis zur Mündung, im Badeweiher Pfyn (in unteren Widen) sowie in den Chasperäcker Weihern bei Erzenholz in Frauenfeld entlang der nordseitigen Strasse.

An allen anderen Thurgauischen Gewässern besteht kein Freiangelrecht!