Statuten des Fischer-Verein Weinfelden
(Gegründet am 28. Dezember 1943)
Revidiert am 214.02.2020


Artikel 1: Name Sitz und Zweck des Vereins

Abs.1
Der Verein besteht unter dem Namen Fischerverein Weinfelden, nachfolgend FVW genannt.

Abs.2
Der FVW hat seinen Sitz in Weinfelden.

Abs.3
Der FVW bezweckt die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Befischung der gepachteten und eigenen Reviere.

Abs.4
Der Vorstand hat die Pflicht, sich jeweils der Neuverpachtung der Thurreviere IV (4) und V (5) zu bewerben. Der Vorstand soll sich zusätzlich bemühen, weitere für den FVW interessante Gewässer zu pachten oder zu erwerben, soweit es seine finanziellen Möglichkeiten zulassen.

Abs.5
Der FVW kann die Schonzeiten, Schonmasse und Fangzeiten einzelner Fischarten gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen einschränken.

Artikel 2: Mitgliedschaft

Abs.1
a. Der FVW besteht aus patentzahlenden Aktivmitgliedern.
b. Jeder unbescholtene Bürger ab 10 Jahren kann Aktivmitglied werden.
c. Er muss sich schriftlich beim Vorstand um die Aufnahme bewerben.
d. Er muss im Besitze eines SaNa oder gleichwertigen Ausweises sein.
e. Die Anzahl Aktivmitglieder des FVW beträgt im minimum 30, nach oben entscheidet der Vorstand.

Abs. 2
Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand. Neue Aktivmitglieder haben eine einmalige Eintrittsgebühr zu entrichten. Die Aktivmitgliedschaft ist erworben ab Bezahlung der Eintrittsgebühr und der Patenttaxe.

Abs. 2a
Mit dem Beitritt zum FVW verpflichtet sich jedes Aktivmitglied, 1-2 mal pro Vereinsjahr an Vereinsanlässen aktiv Mithilfe zu leisten.

Abs. 2b
Paare in gemeinschaft mit Kinder bis 14 Jahren können neu ein Jahrespatent zu sFr. 400.00 beziehen.

Abs.3
Aktivmitglieder, welche im Laufe des Jahres auf das eingelöste Patent und damit auf die Aktivmitgliedschaft verzichten, haben das Patent ohne Rückvergütungsanspruch dem Präsident zur Annullation auszuhändigen. Eine Übertragung an ein Nichtmitglied ist nicht gestattet.

Abs.4
Erfolgt der Verzicht wegen Krankheit, Unfall, Tod oder Domizilwechsel, so wird eine Rückvergütung pro rata temporis ausgerichtet.

Abs.5
Muss ein Aktivmitglied wegen schwerer Krankheit oder Unfall auf den Bezug des Jahrespatentes verzichten, so hat es dem Vorstand ein schriftliches Gesuch für die maximale Dauer von einem Jahr einzureichen. Der Vorstand kann einem begründeten Gesuch für die obengenannte Dauer entsprechen. In diesem Fall geht die Aktivmitgliedschaft nicht verloren. Der Vorstand ist bemächtigt, das Patent für ein Jahr an ein Nicht- Aktivmitglied abzugeben. Voraussetzungen sind eine Anmeldung zum Beitritt.

Abs.6
Wenn ein Aktivmitglied auf den Bezug der Jahreskarte verzichtet, gilt dies als stillschweigender Austritt aus dem Verein.

Abs.7
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsbeschlüsse erfolgt durch den Vorstand Entzug der Erlaubniskarte ohne Rückvergütung der bezahlten Patenttaxe unter Mitteilung an das Fischereidepartement des Kantons Thurgau. Der Entzug des Patentes bewirkt automatisch den Verlust der Aktivmitgliedschaft und es besteht kein Rekursrecht.

Abs.8
Die zugeteilten Jahreskarten müssen bis Mitte März eingelöst werden. Bei Nichtbezug bis zu diesem Termin sind sowohl der Anspruch auf die Jahreskarte, wie auch die Aktivmitgliedschaft verwirkt.

Abs.9
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Neuanmeldung und Fangstatistiken nicht bis zum vorgeschriebenen Datum abgeliefert werden.

Artikel 3: Organisation des Fischervereins Weinfelden

Abs.1
Die Organe des Vereins sind:

Die Jahresversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren

Abs.2
Das Rechnungsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember. Die Jahresversammlung findet im neuen Pachtjahr vor Saisonbeginn statt.

Artikel 4: Jahresversammlung

Abs.1
Die Jahresversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren auf eine Dauer von 3 Jahren. Erfolgt kein Rücktritt, so gilt die Amtsdauer jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Bei einzelnen Rücktritten soll nur der Ersatz neu gewählt werden.

Abs.2
Die Leitung des Vereins ist einem Vorstand von mindestend 3 Aktivmitgliedern übertragen. Mit" Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst.

Abs.3
Die ordentlichen Traktanden der Jahresversammlung sind:

1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Mutationen
4. Protokoll der letzten Jahresversammlung
5. Jahresbericht des Präsidenten
6. Vorlage der Jahresrechnung und Bericht des Präsidenten
7. Bericht über die Gewässerbewirtschaftung
8. Ergebnis der Fischfangstatistik
9. Festsetzung der Patenttaxen und der Eintrittsgebühr
10. Allfällige Wahlen
11. Anträge
12. Verschiedenes und Umfrage

Abs.4
In den turnusgemässen Wahljahren ist zusätzlich folgendes Traktandum zu erledigen:

Festsetzung der Jahresentschädigung an Vorstandsmitglieder.

Abs.5
Der Vorstand setzt in eigener Kompetenz die Höhe der Sitzungsgelder fest.

Artikel 5: Kassawesen

Abs.1
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus dem Erlös der Fischereierlaubniskarten, sowie dem Eingang von Eintrittsgebühren, Schenkungen oder Legaten.


Artikel 6: Allgemeine Bestimmungen

Abs.1
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident in Verbindung mit Aktuar oder Kassier.

Abs.2
In Streitfragen und Eingaben zeichnen Präsident und Vizepräsident kollektiv.

Abs.3
Für Verbindlichkeiten des FVW haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Abs.4
Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

Abs.5
Der FVW ist beschlussfähig, wenn seine Aktivmitglieder mindestens 10 Tage vor der Jahresversammlung auf ordentlichem Wege eingeladen worden sind.

Abs.6
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Aktivmitglieder. Stichentscheid hat der Präsident.

Abs. 7
Eine ganze oder teilweise Revision der Statuten kann nur erfolgen, wenn diese auf der Traktandenliste vorgesehen ist. Statutenänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder.

Abs.8
Allfällige Anträge sind spätestens bis 31.Dezember vor der Jahresversammlung schriftlich einzureichen.

Abs. 9
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies von mindestens 3/4 aller Aktivmitglieder beschlossen wird.

Abs. 10
Bei allfälliger Auflösung des FVW ist das Vereinsvermögen der Thurgauischen Kantonalbank in Weinfelden zur Verwaltung zu übergeben. Gründet sich innert 10 Jahren wieder ein Verein mit gleichem Zweck und Ziel in Weinfelden, so ist demselben das Vermögen zum Eigentum auszuhändigen. Andernfalls muss das gesamte Vermögen dem Alters - und Pflegeheim Weinfelden ausgehändigt werden.

Abs.11
Jedes Aktivmitglied ist für sein Verhalten im Verein und am Gewässer persönlich haftbar. Der FVW lehnt jede Haftbarkeit ab.

Abs. 12
Die Vereinsbeschlüsse sind für die Inhaber von Jahres - Ferienkarten verbindlich.

Abs. 13a
Aktivmitglieder dürfen das Gewässer das ganze Jahr befischen.

Abs. 13b
Tages, Wochen und Ferienkarteninhaber können die Thur-Reviere 4/5 vom 01.04.- 30.09 befischen.

Abs. 14
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die internen und gesetzlichen Vorschriften, sowie die Vereinsstatuten genau zu beachten und Gewässerschutz auszuüben.

Abs. 15
Die Fischereiaufsicht ist durch die internen Fischereiaufseher und den Vorstand auszuüben.



Artikel 7: Schlussbestimmungen

Abs.1
Es ist jedem Aktivmitglied ein Exemplar dieser neugefassten Statuten auszuhändigen. Änderungen oder Ergänzungen werden in Beilagen angefügt.

Abs.2
Diese Statuten sind der Generalversammlung vorgelegt, von ihr geprüft und genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und heben alle früheren Statuten auf.

Weinfelden, den 14.02.2020
Fischerverein Weinfelden