Vorschriften für die Fischerei in den Gewässern des FV Weinfelden

Information:
Diese Fischereivorschriften sind nur für die Vereinsgewässer des FV Weinfelden verbindlich. Jeder Fischerverein hat seine eigenen Vorschriften für die befischung des jeweiligen Gewässerabschnitts. Grundlage der Vereinsvorschriften sind jedoch in jedem Fall die kantonalen Bestimmungen über die Fischerei.


1. Gewässer:
Das Patent des FVW berechtigt zum Fischen in der Thur von der Istighoferbrücke bis zur Brücke Amlikon mit Inbegriff des Mühlekanals von der Staatsstrassenbrücke bei der Mühle Bürglen bis zur Einmündung in die Thur und des Fabrikkanals Weinfelden vom Wuhr bis zur Einmündung in die Thur mit seiner Fortsetzung durch den alten Mühlebach bis zur Kanalbrücke Amlikon.


2. Offenzeiten:
Das Gewässer kann das ganze Jahr befischt werden (nur Aktivmitglieder). Gästekarten werden nur vom 01.04. bis 30.09. abgegeben.


3. Generelles Widerhakenverbot:
Es besteht ein generelles Widerhakenverbot.
Die Verwendung von Drillingsangel sind untersagt.


4. Anzahlbeschränkung:
Pro Tag dürfen höchstens 6 Edelfische gefangen werden. Edelfische sind Äschen und Forellen. Der Verkauf von Edelfischen ist untersagt.


5. Mindestmass:

  • Bachforellen 30 cm
  • Barben 35 cm
  • Äschen 35 cm
Gemessen vom Kopf bis zur normal ausgebreiteten Schwanzspitze.


6. Zurücksetzen untermassiger oder geschonter Fische:
Fische die während der Schonzeit gefangen werden oder solche welche das Mindestmass nicht erreichen, sind ausnahmslos und sorgfältig, gegebenenfalls auch durch Abschneiden des Hakens, ins Wasser zurückzusetzen.
Ausreden wegen Verletzungen und dergleichen werden nicht akzeptiert.


7. Zugelassene Geräte:
Der Fischfang darf nur mit einer Angelrute und höchstens einem Haken ausgeübt werden. Ausgenommen davon ist die Fliegenfischerei.
Spinner, Blinker oder Löffel dürfen nur ohne Widerhaken verwendet werden. Das sogenannte Schrenzen ist verboten. Gesetzte Ruten (Grundfischen) müssen überwacht werden.


8. Fangköder:
Das Anködern oder Vorfüttern ist nicht gestattet.


9. Uferbegehungsrecht:
Die Fischereiberechtigten sind befugt die an die Gewässer anstossenden Grundstücke zu betreten soweit dies zur Ausübung der Fischerei notwendig ist.


10. Kontrollrecht und Pflicht:
Auf Verlangen der Aufsichtsorgane, amtlicher und privater Fischereiaufseher, Jagdaufseher und Polizei sind die Ausweise über die Fischereiberechtigung, evtl. gefangene Fische wie auch die Gerätschaften vorzuweisen. Taschen, Fischfässchen, Rucksäcke und dergleichen sind zu öffnen.
Die Fischereiaufsicht ist durch die internen Fischereiaufseher und den Vorstand des FVW auszuüben. Die Aktivmitglieder sind verpflichtet jede Übertretung am Gewässer, Missachtung behördlicher Verordnungen sowie Verstösse gegen die Vereinsordnung sofort dem Vorstand zu melden.


11. Gerätschaften:
Jeder Patentinhaber ist verpflichtet, am Gewässer bei sich zu tragen:

  • 1 Mass dass ihm erlaubt den gefangenen Fisch einwandfrei zu messen
  • 1 Zange die es ihm erlaubt untermassige Fische ohne Verletzung von der Angel zu befreien
  • 1 Kescher der es ihm erlaubt den gefangenen Fisch ohne Verletzung aus dem Wasser zu heben.
Falls durch die Aufsicht festgestellt wird dass diese Geräte fehlen oder unzweckmässig sind, wird das Patent durch die Aufsicht entzogen und beim Obmann der Fischereiaufsicht deponiert bis sich der Patentinhaber über den Besitz zweckmässiger Geräte ausweist.


12. Allgemeines:
Jeder Fischer ist für sein Verhalten am Gewässer selber verantwortlich. Der FVW übernimmt keinerlei Haftung. Jeder gefangene Fisch muss vor dem Verlassen des Angelplatzes in die Fangstatistik eingetragen werden. Das Fahrverhalten auf den Wegen zum Gewässer und parallel dazu ist den Gegebenheiten anzupassen.


13. Zuwiderhandlung:
Bei Zuwiderhandlung gegen die obigen Vorschriften erfolgt sofortiger Entzug der Erlaubniskarte (Fischereiberechtigung) ohne Rückvergütung der bezahlten Patenttaxen.


14. Fangzeiten:

  1. Forellen vom 1.3. bis 30.9.
  2. Äschen vom 1.5. bis 31.1.
  3. Das Fischen zur Nachtzeit ist mit Bewilligung der Fischereiaufsicht erlaubt. Als Fangzeit gilt die Zeit von 6:00 Uhr bis 23:59 Uhr.


15. Schonzeit:

  1. Äschen vom 1.2. bis 30.4.
  2. Forellen vom 1.10. bis Ende Februar

Mit der Annahme dieser Vorschriften fallen alle früheren Reglemente und widersprechende Protokollbeschlüsse dahin.

Fischerverein Weinfelden

Genehmigt an der Jahresversammlung vom 14. 2.2003

Anhang zu den Vorschriften:

Der Giessen ist ab sofort wieder zur Fischerei freigegeben (gilt nur für Aktivmitglieder).

Aktivmitglieder ist es gestattet bis zu zwei Kinder, bis und mit vollendetem 13. Lebensjahr unentgeltlich mit zum Angeln zu nehmen.
Diese dürfen dann unter Aufsicht mit einer eigenen Angelrute angeln.
Es dürfen insgesamt maximal zwei Angelruten verwendet werden.
Das Aktivmitglied und ein Kind oder nur die beiden Kinder.

Der Vorstand